Die Anforderungen durch
die neue DIN 1946 Teil 6
Die Richtlinie schreibt die Ermittlung von notwendigen lufttechnischen Maßnahmen bei Neubauten und Renovierungen vor.
Seit Mai 2009 gilt die überarbeitete DIN 1946 Teil 6.
Für Neubauten und Renovierungen ist ein Nachweisverfahren zu erstellen, welches über die Notwendigkeit von lufttechnischen Maßnahmen Auskunft gibt. Das Verhindern von feuchtebedingten Bauschäden und Schimmelbefall sowie Schadstoffansammlung in der Raumluft, verursacht durch die dichte Bauweise, ist das vorrangiges Ziel. Konkretisiert wird, für welche lufttechnische Maßnahme (kurz LtM) der Nutzer herangezogen werden kann und für welche nicht.
Wichtige Faktoren bei der Berechnung sind Dämmqualität, Größe, Art und Lage des Gebäudes.
Reicht eine Lüftung durch Undichtigkeiten der Gebäudehülle nicht aus, sind Lufttechnische Maßnahmen erforderlich.
Solche Maßnahmen sind beispielsweise Schachtlüftung, Außenwand-/Fenster-Luftdurchlässe und die ventilatorgestützte Lüftung von Wohnraumlüftungsanlagen. Bei nicht-ventilatorgestützter Lüftung (den ersten beiden Maßnahmen) muss für die höheren Lüftungsstufen der Nutzer durch aktives Fensterlüften herangezogen werden.
Festgelegt sind vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität:
1. Feuchteschutzlüftung
Sie dient dem Schutz der Bausubstanz und muss permanent und nutzerabhängig funktionieren.
2. Reduzierte Lüftung
Mindeststandard bei zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer, zur Abführung der Schadstoffansammlung in der Raumluft.
3. Nennlüftung
Für die Normalnutzung der Wohnräume. Der Nutzer kann hierfür durch aktives Fensterlüften ergänzend herangezogen werden.
4. Intensivlüftung
Für den Abbau von Lastspitzen, wie Kochen oder Waschen. Auch hierfür kann der Nutzer durch aktives Fensterlüften ergänzend herangezogen werden.
Erhöhte Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität machen eine ventilatorgestützte Lüftung in Form einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung unumgänglich.